Erster Erbe kann den nachfolgenden Erben nicht bestimmen
Hamm (dpa/tmn) - In einem Testament muss der Erblasser den nachfolgenden Erben selbst bestimmen. Nicht zulässig ist es, diese Entscheidung seinem ersten Erben zu überlassen.
Niemand kann die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen. Entsprechende Regelungen in einem Testament sind unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 15 W 102/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Testament errichtet. Dort setzte er seine Ehefrau als erste Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod sollte eines seiner Kinder nachfolgender Erbe werden. Er legte fest, welches Kind das sein sollte, erlaubte aber zugleich seiner Ehefrau, später ein anderes Kind als nachfolgenden Erben auszuwählen.
Nachdem der Ehemann verstorben war, verkaufte seine Ehefrau die Grundstücke. Dem stimmte der zweite Erbe auch zu. Das Grundbuchamt weigerte sich aber, den Käufer im Grundbuch einzutragen. Das Argument: Es genüge nicht allein die Zustimmung des vom Ehemann bestimmten nachfolgenden Erben. Die Ehefrau habe durch das Testament die Möglichkeit, ein anderes Kind als nachfolgenden Erben einzusetzen. Dieses hätte dem Verkauf dann aber nicht zugestimmt.
Dieser Argumentation konnte das Gericht nicht folgen: Zwar kann die Ehefrau Grundstücke, die sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt hat, nur verkaufen, wenn der nachfolgende Erbe zustimmt. Hierzu genügt aber im vorliegenden Fall die Zustimmung des vom Ehemann bestimmten Kindes. Denn die Anordnung, dass seine Ehefrau noch jemand anderen einsetzen darf, verstößt gegen das Gesetz: Danach kann niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen. Nach Ansicht des Gerichts kommt als nachfolgender Erbe daher allein das von ihm eingesetzte Kind in Betracht.