Wiedereingliederung in den Job ohne Krankentagegeld

Köln (dpa/tmn) - Wer nach längerer Krankheit in den Beruf eingegliedert wird, bezieht weiter Krankengeld - Anspruch auf zusätzlich gezahltes Krankentagegeld besteht allerdings nicht. Dies urteilte ein Gericht.

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Nach längerer Krankheit hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsalltag. Zwar bezieht er in dieser Zeit weiterhin Krankengeld von der Krankenversicherung, jedoch kein Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 20 U 119/13).

Der Fall: Ein Industriekaufmann in leitender Führungsposition erkrankte an einem Burnout und war fast sieben Monate krankgeschrieben. Dann arbeitete er zunächst drei Stunden täglich sowie ab der dritten Woche sechs Stunden. Er bezog weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse. Zusätzlich forderte er aber noch Krankentagegeld.

Das Urteil: Das Gericht war der Ansicht, mit dem Krankengeld sei der Mann ausreichend abgesichert. Dies müsse gezahlt werden, da ein Arbeitnehmer bei der Wiedereingliederung keinen Lohnanspruch habe. Um einen Krankentagegeldanspruch zu haben, müsse man jedoch arbeitsunfähig sein, man dürfe also seinen Beruf in keiner Weise ausüben können. Arbeitsunfähig sei, wer in seinem Beruf aufgrund seines Gesundheitszustandes überhaupt nicht mehr tätig sein könne. Durch die Maßnahmen der Wiedereingliederung werde der Arbeitnehmer wieder an den Arbeitsalltag herangeführt.