Ausländisches Testament muss im Zweifel übersetzt werden

Schleswig (dpa/tmn) - Wer längere Zeit im Ausland verbringt, wird in einigen Fällen auch wichtige Formalien dort erledigen. Errichtet ein Deutscher im Ausland etwa ein Testament, ist dies formgültig, wenn es den dortigen Erfordernissen entspricht.

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Enthält ein Testament Rechtsbegriffe der ausländischen Rechtsordnung, obwohl auf den Erbfall deutsches Recht anzuwenden ist, müssen diese im Wege der Umdeutung in das deutsche Recht übersetzt werden. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) (Az.: 3 Wx 15/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall fertigte der Erblasser mit deutschem Pass in England ein maschinenschriftliches Testament an, unterzeichnete dies im Beisein von zwei Bankangestellten seines Vertrauens und ließ diese als Zeugen ebenfalls unterschreiben. Später lebte der Erblasser wieder ständig in Deutschland.

Das OLG stellte zunächst fest, dass das Testament zwar nicht der vom Gesetz in Deutschland geforderten Form entsprach - hier muss ein Testament handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Es genügte aber der englischen Form durchaus und war somit wirksam. Weil der Erblasser aber seine Staatsangehörigkeit nie änderte, zur Zeit seines Todes auch wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und sein Testament keine Anordnung enthielt, ob deutsches oder englisches Recht anzuwenden sei, war der Erbfall nach deutschem Recht abzuwickeln.