Gerichtsurteil Ausweichmanöver bei Unfall kann Rettungstat sein
Dortmund (dpa/tmn) - Hat man einen Unfall, weil man versucht, einen anderen zu retten, genießt man den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Versucht zum Beispiel ein Motorradfahrer einen Zusammenstoß mit einem Radfahrer zu vermeiden und verletzt sich dabei, hat er den gleichen Schutz wie bei einem Arbeitsunfall. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 17 U 955/14).
Der Fall: Einem 53-jähriger Motorradfahrer hatte bei einer privaten Fahrt ein Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Der Motorradfahrer wich aus und stürzte dabei. Er verletzte sich an den Schultern und wollte, dass der Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird, weil es sich um eine Rettungstat handelte. Die Versicherung lehnte das aber ab.
Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Der Motorradfahrer genieße denselben Schutz wie bei einem Arbeitsunfall, befand das Gericht. Denn er habe ein Ausweichmanöver gestartet, um einen Zusammenstoß mit dem Fahrrad zu vermeiden. Dies sei eine Rettungstat, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Dabei sei es unerheblich, dass die Rettungshandlung nicht mit zeitlichem Vorlauf geplant, sondern spontan reflexartig vorgenommen worden sei. Auch komme es nicht darauf an, dass der Mann durch das Ausweichen auch versucht habe, sich selbst vor einem Unfall zu schützen. Das Risiko dabei zu stürzen sei in etwa gleich groß.