Erbrechts-Tipp Für Europäisches Nachlasszeugnis wird Formblatt benötigt

Köln/Luxemburg (dpa/tmn) - Wer Vermögen im Ausland erbt, muss sich dort als Erbe ausweisen. Innerhalb Europas kann seit 2017 ein Europäisches Nachlasszeugnis dazu beantragt werden.

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Dabei sollte das dafür vorgesehene Formblatt benutzt werden. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 2 Wx 276/17), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall war eine deutsche Staatsangehörige verwitwet und kinderlos gestorben. Ihr sogenannter letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in Köln. Die Frau hinterließ Vermögen in Deutschland sowie in Italien und der Schweiz. Deshalb beantragen ihre testamentarischen Erben ein Europäisches Nachlasszeugnis, und zwar mittels einer notariellen Urkunde. Das Nachlassgericht wies den Antrag aber zurück, da die Antragsteller nicht das vorgesehene Formblatt benutzt hatten.

Die Richter am OLG fällten keine Entscheidung, sondern legten die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Die Benutzung des Formblattes für die Antragstellung ist aufgrund europäischer Vorgaben obligatorisch. Es ist aber fraglich, ob eine Benutzungspflicht nach der zugrunde liegenden Verordnung hätte angeordnet werden dürfen. Nun müssen die Richter in Luxemburg entscheiden, ob man zwingend das Formblatt benutzen muss oder ob auch ein notarieller Antrag reicht. Bis diese Frage geklärt ist, sollte das Formblatt genutzt werden.