Sinnvoll oder überflüssig? Wann ist ein Ehevertrag nötig?
Berlin (dpa/tmn) - Am Anfang einer Ehe stellen sich manche Paare die Frage: Brauchen wir einen Ehevertrag? Die Antwort dürfte die meisten erst einmal beruhigen: „Viele brauchen ihn nicht“, meint Eva Becker.
„Die gesetzlichen Regelungen sind ja für einen durchschnittlichen Fall gemacht, der auf viele Lebenskonstellationen wunderbar passt“, sagt Becker, die Fachanwältin für Familienrecht in Berlin ist.
Mitunter kann ein Ehevertrag aber sinnvoll sein, etwa bei älteren Paaren, die nach ihrem Tod nicht von ihrem neuen Ehepartner beerbt werden wollen, sondern von ihren Kindern. Unternehmer können zudem sicherstellen, dass die Firma durch eine Scheidung nicht gefährdet wird. „Dafür kann man die Zugewinngemeinschaft modifizieren“, sagt Becker, die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.
Wann sollte ich mich mit dem Thema Ehevertrag beschäftigen?
Eva Becker: Man sollte seinen Beziehungsstatus in etwa alle zwei Jahre auf die Frage überprüfen: Brauche ich jetzt einen Vertrag? Stellen Sie sich zwei junge Studenten vor, die heiraten. Sie hat eine tolle Idee und gründet ein Start-up. Das ist nach zwei, drei Jahren aus dem Gröbsten raus und die Gründerin verkauft das Unternehmen. Dann ist plötzlich viel Vermögen da, mit dem am Anfang nicht zu rechnen war.
Es gibt aber nicht den perfekten Zeitpunkt. Man muss eben auf seine Lebenssituation gucken und schauen, ob die gesetzlichen Regelungen nicht vielleicht ausreichen. Bei Eheschließung ist es für viele noch gar nicht so sinnvoll.
Welche Punkte sollten in einem Vertrag enthalten sein?
Becker: Das kommt immer auf die Lebenssituation an. Die meisten regeln ihr Vermögen, also den Güterstand. Man kann aber auch Regelungen über die Ehewohnung aufnehmen, zum Beispiel demjenigen dort ein Wohnrecht einräumen, der die Kinder betreut.
Man kann auch die Verteilung von Haushaltsgegenständen regeln, etwa, dass jeder die Sachen behält, die er angeschafft hat. Und Unterhaltsfragen kann man natürlich klären. So kann man regeln, wie man sich die Betreuung der Kinder nach der Trennung vorstellt. Um ein Beispiel zu nennen: Sie können etwa festlegen, dass derjenige, der die Betreuung übernimmt, nicht arbeiten muss, bis das jüngste Kind zehn Jahre ist.
Was kann nicht geregelt werden?
Becker: Nicht möglich ist es, den Trennungsunterhalt wirksam auszuschließen. Das ist der Unterhalt, den Ehegatten einander schulden bis zur Rechtskraft der Scheidung. Über diesen Unterhalt kann man nur in ganz engen Grenzen disponieren.
Einseitig übervorteilende Verträge, die dann zudem noch in einer Drucksituation einem Ehepartner untergejubelt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Solche Verträge können insgesamt unwirksam sein. Die Rechtssprechung wird aber jeder Notar oder Anwalt berücksichtigen.
Literatur:
Ruth Bohnenkamp: „Sich trauen - Was sich durch die Heirat alles ändert“, Stiftung Warentest 2015, 175 Seiten, ISBN-13: 978-3-86851-361-5, 19,90 Euro