Bankkunde bleibt nach Phishingattacke auf Schaden sitzen

Berlin (dpa/tmn) - Mit sogenannten Phishingattacken versuchen Kriminelle an die Daten von Bankkunden zu gelangen und Konten zu plündern. Wer dabei grob fahrlässig auf ihre Tricks reinfällt, braucht bei der Bank nicht auf eine Erstattung hoffen.

Ein Bankkunde, der bei einer sogenannten Phishingattacke 40 TAN-Nummern eingibt, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Das berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen: 21 O 80/11). Denn nach Auffassung des Gerichts verhält sich ein Bankkunde in diesem Fall grob fahrlässig. Daher müsse die Bank für diesen Leichtsinn nicht aufkommen.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Bankkunden ab. Der Kläger war offenbar auf eine gefälschte Internetseite seiner Bank geleitet worden. Dort hatte er ohne nähere Prüfung, ob es sich auch tatsächlich um die Seite seiner Bank handelte, 40 TAN-Nummern eingegeben. Als in den nächsten Tagen unter Nutzung einer dieser TAN-Nummern von seinem Konto 5500 Euro abgebucht wurden, verlangte er von der Bank die Rückerstattung des Betrags. Wie das Geldinstitut sah auch das Landgericht angesichts des leichtfertigen Verhaltens des Klägers dafür keine rechtliche Grundlage.