Dabei komme es nicht auf die Höhe des Einkommens an, sondern auf dem Umfang der Arbeit, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Tätigkeiten außerhalb der Ausbildung dürften nicht mehr als 20 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit betragen, erklärt der NVL. Andernfalls gehe der Kindergeldanspruch verloren. Für zwei Monate dürfe diese Grenze jedoch überschritten werden, etwa in den Ferien. Bedingung: Die 20-Stunden-Grenze müsse im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.
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