Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind Werbungskosten
Berlin (dpa/tmn) - Zum 1. Januar 2012 wurde die Familienpflegezeit eingeführt. So soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Wer eine Familienpflegezeitversicherung abschließen will, kann diese sogar steuerlich geltend machen.
Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen, erhalten in der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung, wie der Bund der Steuerzahler erläutert. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit hingegen nur ein reduziertes Gehalt.
Problematisch wird es allerdings, wenn der Ausgleich nicht erfolgen kann, weil der Beschäftigte beispielsweise berufsunfähig wird. In diesem Fall kann eine Familienpflegezeitversicherung einspringen. Die Beiträge zu dieser Versicherung sind laut Steuerzahlerbund sogar steuerlich relevant. Sie können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften abgezogen werden.