Wer dann nicht daheim ist und die Ware nicht annimmt, muss sie unter Umständen trotzdem ganz oder zum Teil zahlen, erläutert der Rechtsanwalt Jürgen Widder vom Deutschen Anwaltverein. Verspätet sich hingegen der Lieferant, muss der Kunde die Ware nicht annehmen. Denn er kann dann vom Vertrag zurücktreten. Unter Umständen können Kunden in solchen Fällen auch einen Rabatt bekommen. Das hängt vom Händler ab - also von seiner Kulanz und seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die gelieferten Lebensmittel müssen vergleichbar mit der Ware im Laden sein. Das bedeutet: Der Kunde muss auch Produkte mittlerer Güte annehmen und die Lieferung bezahlen, wenn sie durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Verschimmeltes Obst, fauliges Gemüse oder andere verdorbene Ware muss er jedoch nicht akzeptieren.
Kann der Kunde beim Händler bestimmte Qualitätskriterien verbindlich auswählen, kann er diese später auch einfordern. Damit er rechtlich auf der sicheren Seite ist, sollte er aber einen entsprechenden Nachweis über die genaue Vereinbarung haben - zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung des Auftrags.