Urteil Bei Testamentsaufhebung alle Exemplare vernichten

Stuttgart (dpa/tmn) - Erblasser können ein Testament ungültig machen, zum Beispiel indem sie es zerreißen. Liegen jedoch mehrere Exemplare vor, müssen auch alle vernichtet werden.

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Wird nur eines der Testamente zerrissen, steht der Aufhebungswille des Erblassers nicht zweifelsfrei fest, befand das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 8 W 71/16). Das berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 8/2018). In diesem Fall gilt das Testament also weiterhin.

In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin eine ihrer beiden Töchter als Alleinerbin eingesetzt, weil diese sich um ihre Eltern gekümmert hatte. Zu Lebzeiten der Erblasserin war darüber eine Diskussion innerhalb der Familie entbrannt. Der Ehemann der Tochter, die auf den Pflichtteil verwiesen worden war, legte bei einem Familientreffen eine Kopie des Testaments vor. Diese zerriss er. Die Anwesenden sollten unterschreiben, dass das Testament nicht gelten sollte - angeblich auf Weisung der Erblasserin. Nach deren Tod beantragte die Testamentserbin dennoch einen Alleinerbschein, der auch erlassen wurde. Dagegen wehrte sich die andere Tochter.

Ohne Erfolg: Das Gericht konnte nicht eindeutig erkennen, dass es Wille der Erblasserin gewesen sei, das Testament aufzuheben. Zum einen habe der Schwiegersohn das Testament zerrissen und nicht die Erblasserin selbst. Zum anderen existierten mehrere Ausführungen des Testaments. Bei dem Familientreffen sei nicht das Original vernichtet worden, sondern eine Kopie.