Beiräte prüfen Jahresabrechnungen von Wohneigentumsanlagen

Bonn (dpa/tmn) - Wer sich zum Mitglied eines Beirats für Wohneigentumsanlagen wählen lässt, sollte sich mit Buchführung auskennen. Denn der Beirat hat die Jahresabrechnung zu prüfen und eventuelle Fehler festzustellen.

Tut er dies nicht, muss er für den Schaden aufkommen.

Fehler in der Jahresabrechnung von Wohnanlagen in Gemeinschaftseigentum können für Mitglieder des Verwaltungsbeirates teuer werden. Für den entstandenen Schaden können die Beiräte haftbar gemacht werden. Darauf weist der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum in Bonn unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin (Az.: V ZR 44/09).

Erstellt werden die Jahresabrechnungen in der Regel von den jeweiligen Verwaltungen. Die Jahresabrechnung muss eine geordnete, nachvollziehbare Zusammenstellung der finanziellen Vorgänge des letzten Jahres sein. Der Verwaltungsbeirat, ein Gremium aus mehreren gewählten Eigentümern, muss dieses Dokument prüfen, bevor es dann der Eigentümerversammlung vorgelegt wird.

Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sollten sich daher mit den Grundlagen der Buchhaltung vertraut machen, empfiehlt der Verein in einem Ratgeber. Denn nur so könnten eventuelle Fehler tatsächlich entdeckt werden. Die Verwaltung müsse den Mitgliedern des Beirates alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen vorlegen. Dazu zählten unter anderem Rechnungen, Kontoauszüge und Verträge beispielsweise mit Handwerkern.

Hilfreich sei es außerdem, ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Darin sollten die wesentlichen Schritte der Prüfung festgehalten werden. Das erleichtere die Arbeit in den folgenden Jahren. Dieses Protokoll könne der Jahresabrechnung beigefügt und somit allen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.