Berliner Testament: So erben auch Stiefkinder
München (dpa/tmn) - Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sollen diese dennoch erben, können Eltern einer Patchworkfamilie ein sogenanntes Berliner Testament aufsetzen.
Kinder können einen Stiefelternteil nur beerben, wenn dieser sie testamentarisch zu Erben eingesetzt hat. Denn Stiefkinder haben anders als leibliche oder adoptierte Kinder kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Darauf macht Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht in München aufmerksam. Miteinander verheiratete Eltern in Patchworkfamilien können das umgehen, wenn sie ein sogenanntes Berliner Testament aufsetzen.
Darin benennen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben. Außerdem bestimmen sie ihre Kinder beziehungsweise Stiefkinder zu Schlusserben nach dem Tod desjenigen, der als zweiter stirbt. Steuerlich ist der Nachwuchs dann laut Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit den leiblichen Kindern gleichgestellt, erläutert Steiner.
In der Steuerklasse I liege ihr Steuersatz bei 7 bis maximal 30 Prozent und der Steuerfreibetrag bei 400 000 Euro. Leibliche Nichten oder Neffen müssten dagegen 15 bis 43 Prozent Steuern zahlen und haben nur einen Freibetrag von 20 000 Euro. Eine Alternative zum Testament ist, dass Stiefvater oder -mutter die Kinder der Partnerin oder des Partners adoptieren.