Krankenkasse muss auch außergewöhnliche Medikamente zahlen
München (dpa/tmn) - Schutz von Leben und Gesundheit stehen im Vordergrund, wenn es um das Leben eines Menschen geht. Deshalb müssen auch ungewöhliche Medikationsansätze von Krankenkassen übernommen werden.
Krankenkassen müssen unter Umständen auch die Kosten für außergewöhnliche Medikamente übernehmen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az.: L 5 KR 102/13 B ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts dann, wenn andere Maßnahmen keine Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung bieten.
In dem Fall war ein Patient an einem bösartigen Hirntumor erkrankt. Operative, radiologische und chemotherapeutische Maßnahmen konnten den Krebs nicht stoppen. Das Leben des Patienten war akut bedroht. Die Ärzte sahen nur noch die Chance, mittels eines bestimmten Medikaments den tödlichen Verlauf zu stoppen oder wenigstens zu verlangsamen. Das Mittel ist aber für diese Krebsbehandlung nicht zugelassen. Deshalb lehnte die Kasse eine Kostenübernahme ab.
Im Eilverfahren wurde die Kasse zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Nach Auffassung der Richter verbiete es die besondere Dringlichkeit, den Patienten auf ein langwieriges Verfahren mit Beweiserhebung und Sachverständigengutachten zu verweisen. Vielmehr seien die Rechte des Patienten und der Krankenkasse gegeneinander abzuwägen. Dabei seien der im Grundgesetz verankerte Schutz von Leben und Gesundheit mit den Interessen aller Beitragszahler abzuwägen, keine Kosten für aussichtslose Behandlungen zu tragen.