„Berliner Testament“: Vorsicht vor Bindungswirkung
Heidelberg (dpa/tmn) - Um sich in erster Linie gegenseitig abzusichern, setzen viele Ehepaare ein „Berliner Testament“ auf. Dabei sollte allerdings beachtet werden, das die Erbfolge in diesem Fall nachträglich nicht mehr geändert werden kann.
Stirbt einer der Ehepartner, erbt beim „Berliner Testament“ der andere das gesamte Vermögen. Die Kinder und die weiteren Erben erhalten im Regelfall erst einmal nichts. Davor warnt die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in Angelbachtal bei Heidelberg.
Das „Berliner Testament“ setzt dabei voraus, dass diese berechtigten Erben auf den Pflichtanteil verzichten. Sie werden stattdessen zu Schlusserben nach dem Ableben auch des zweiten Elternteils. An diese Bestimmung ist der überlebende Elternteil gebunden, erklärt die DVEV. Er kann also nicht mehr reagieren, wenn sich das Verhältnis zu den Kindern eventuell verschlechtert.
Ein weiterer Nachteil des „Berliner Testaments“ sei, dass unter Umständen für dasselbe Vermögen zweimal Erbschaftssteuer anfällt: zum einen beim Übergang des Vermögens auf den überlebenden Ehegatten, zum anderen beim späteren Übergang auf die Schlusserben. Für Eheleute mit einem größeren Vermögen könne das „Berliner Testament“ daher nicht sinnvoll sein, raten die Experten. In diesem Fall sollten das Vermögen oder wesentliche Teile davon schon im ersten Erbfall an die Schlusserben übergehen. Dann werden auch die steuerlichen Freibeträge der Kinder genutzt.