Wenn Ermittlungen laufen Beschuldigte brauchen einen Rechtsbeistand

Hamburg (dpa/tmn) - Im Briefkasten liegt Post, Absender ist die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Ermittlungsrichter. Beim Lesen stellt sich heraus: Dem Empfänger wird vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben.

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Der Schreck ist erstmal groß - doch was ist jetzt zu tun?

Eingeleitet werden solche Ermittlungsverfahren von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft - und zwar immer dann, wenn die Behörden Kenntnis vom Verdacht einer Straftat bekommen. Das kann zum Beispiel Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall sein oder der Verdacht, geparkte Autos demoliert zu haben. „Die Behörden können aber auch aufgrund von in Medienberichten beschriebenen Sachverhalten Ermittlungen aufnehmen“, sagt Nana Frombach von der Staatsanwaltschaft Hamburg.

Was viele nicht wissen: Bei einer Ladung von der Polizei sind Beschuldigte nicht verpflichtet, zu erscheinen. Anders sieht es aus, wenn der Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter einen vorlädt - dann muss man den Termin wahrnehmen. „Allerdings hat der Beschuldigte in einem solchen Fall das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen“, erklärt der Strafverteidiger Prof. Ulrich Sommer. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Empfehlenswert kann es sein, einen Anwalt damit zu beauftragen, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen - denn nur dieser ist dazu berechtigt, der Betroffene selbst nicht. In jedem Fall erfährt der Beschuldigte dann detailliert, was ihm vorgeworfen wird und kann das weitere Vorgehen mit seinem Anwalt besprechen.

Nicht immer gibt es bei Verfahren einen oder mehrere konkret Beschuldigte. Es kommt auch vor, dass die Ermittlungen „gegen Unbekannt“ geführt werden. Aber egal, ob mit oder ohne Beschuldigten: Für die Ermittlungsbehörden geht es darum, einen Verdacht zu klären. Dazu müssen Beweise erhoben, Spuren gesichert und Zeugen sowie eben der Beschuldigte vernommen werden. Ein Beschuldigter kann auch in Untersuchungshaft genommen werden - und zwar dann, wenn die Gefahr besteht, dass er flüchtet oder Beweismittel vernichtet.

Die Dauer von Ermittlungsverfahren ist unterschiedlich. „Je nach Fall kann es ein paar Wochen dauern, in Ausnahmefällen auch mehrere Jahre“, sagt Frombach. Zu Jahresbeginn 2016 waren in Deutschland mehr als 671.000 Ermittlungsverfahren anhängig, im Jahresverlauf kamen mehr als 5,2 Millionen hinzu. Diese Zahlen nennt das Statistische Bundesamt in Wiesbaden. Danach war Ende 2016 der weitüberwiegende Teil der Verfahren - ebenfalls rund 5,2 Millionen - erledigt.

Das Ermittlungsverfahren kommt dann zum Abschluss, wenn alle Vorwürfe auf ihre Stichhaltigkeit geprüft sind, Beweise dazu erhoben wurden und der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dann entscheidet der Staatsanwalt, wie es weitergeht. Hat sich während des Ermittlungsverfahrens der Verdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. In einer Anklageschrift werden der Tatvorwurf, das Gesetz, gegen das verstoßen wurde, und die Beweise aufgelistet. Die Anklageschrift geht an das zuständige Gericht.

Das Gericht leitet das Papier an den Beschuldigten weiter und prüft, ob die Anklageschrift schlüssig ist. Ist dies der Fall, wird das Hauptverfahren eröffnet und ein Termin für die Hauptverhandlung festgelegt. Es kann aber auch sein, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach Paragraf 153a I der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wird. „Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand eine Flasche im Supermarkt gestohlen hat und der Betroffene vorher noch nicht straffällig geworden war“, erläutert Sommer.

Oft, aber nicht immer, ist die Verfahrenseinstellung mit einer Auflage verknüpft. Sie kann darin bestehen, dass der Beschuldigte eine Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen muss. Der Staatsanwalt kann nach Paragraf 154 I StPO die Ermittlungen auch dann einstellen, wenn der Beschuldigte wegen eines anderen Vergehens bereits verurteilt wurde und die Strafe, die für die neue Tat droht, insgesamt nicht sonderlich ins Gewicht fällt. „Das setzt voraus, dass die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht“, so Frombach.

Haben sich die Vorwürfe nicht erhärtet, wird das Ermittlungsverfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt. Das wird beiden Seiten - dem Anzeigeerstatter wie dem Beschuldigten - schriftlich mitgeteilt.