„Besonderes Kirchgeld“ ist rechtens

Berlin (dpa/tmn) - Das „besondere Kirchgeld“ ist rechtens. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Sammelbeschwerde gegen diese Form der Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Kirchgeld wird erhoben, wenn der Hauptverdiener keiner Konfession angehört, während der andere Ehegatte, der keine oder nur geringe eigene Einkünfte bezieht, Kirchenmitglied ist. Dann muss das Ehepaar grundsätzlich keine Kirchensteuer zahlen. In einigen Bundesländern haben die Kirchen aber die Möglichkeit genutzt, in diesem Fall das besondere Kirchgeld zu erheben. Die Höhe wird vom Finanzamt festgesetzt und hängt vom Lebensführungsaufwand des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ab. Um diesen näher zu bestimmen, kann das gesamte Haushaltseinkommen herangezogen werden.

Der BDL weist daraufhin, dass für Betroffene die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes nicht zu vermeiden ist. Die einzige Alternative, sieht man von einem Kirchenaustritt ab, ist eine getrennte Veranlagung. Das führt bei der Einkommensteuerfestsetzung allerdings häufig zu größeren Nachteilen.