Gerichtsurteil Betreuungsbehörde kann Vorsorgevollmacht beglaubigen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Wie weitreichend Vorsorgevollmachten sind, bestimmt der Vollmachtgeber. Dabei gilt: Sollen sie für Änderungen im Grundbuch gelten, muss die Echtheit der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigt werden.
Das Recht zur Beglaubigung hat unter anderem eine städtische Betreuungsbehörde, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervorgeht (Az.: 11 Wx 71/15), auf die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Die Erblasserin errichtete in dem verhandelten Fall eine Vorsorgevollmacht, aufgrund derer die Bevollmächtigte die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten können sollte. Die Vollmacht sollte durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen. Die Betreuungsbehörde der Stadt beglaubigte die Echtheit der Unterschrift. Nach dem Tod der Erblasserin verkaufte die Bevollmächtigte Grundstücke und bewilligte gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Käufers. Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die Vollmacht nicht formwirksam erteilt sei und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Zu Unrecht: Zwar hat eine Vorsorgevollmacht einen besonderen Anlass, nämlich die Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit, befanden die Richter. Die Vollmacht sei aber nicht ohne weiteres inhaltlich und zeitlich begrenzt. Es bestehe kein Grund, die Befugnis der Betreuungsbehörden zur Unterschriftsbeglaubigung auf denjenigen Teil der Vollmacht zu beschränken, der zwingend erforderlich ist, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Damit konnte die Betreuungsbehörde die Vollmacht wirksam beglaubigen und die beglaubigte Vollmacht war tauglich zur Vorlage beim Grundbuchamt.