BFH-Urteil: Kosten für zweisprachigen Kindergarten absetzbar
München (dpa) - Besucht ein Kind einen zweisprachigen Kindergarten, können seine berufstätigen Eltern einen Großteil der Kosten von der Steuer absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof in München.
Berufstätige Eltern können die Kosten für einen zweisprachigen Kindergarten in ihrer Steuererklärung angeben. Pro Kind könnten zwei Drittel der Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro pro Jahr, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden, erklärte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch (10. Oktober) veröffentlichten Urteil.
Kläger war ein Vater, der seine beiden Kinder in einer deutsch-französischen Gruppe eines städtischen Kindergartens untergebracht und die Kosten dafür in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Das Finanzamt weigerte sich aber, diese anzuerkennen, weil es die Ausgaben nicht als Kinderbetreuungskosten wertete, sondern als nicht abziehbare Unterrichtskosten.
Diese Einschätzung teilte der BFH als oberstes deutsches Steuergericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei und nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung umfasse, sondern auch „Elemente der Pflege und Erziehung“, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Dieses schließe auch eine pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Zeit im Kindergarten ein (Az: III R 29/11).