BGH: Millimetergroße Grundpreisangabe noch lesbar
Karlsruhe (dpa) - Wie klein darf ein Schriftzug sein, damit Verbraucher ihn noch lesen können? Darüber hatte der Bundesgerichtshof zu urteilen. Er entschied zugunsten des Discounters Netto.
Grundpreise in Supermärkten dürfen in einer zwei Millimeter kleinen Schrift angegeben werden. Eine solche Schriftgröße sei für Verbraucher noch deutlich lesbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag (2. Juli) veröffentlichten Urteil. Die Richter wiesen damit eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Netto ab.
Netto hatte auf Preisschildern die Grundpreise wie etwa den Kilopreis für Steaks in einer Zwei-Millimeter-Schrift in umrandeten Kästchen angegeben. Das könne niemand mehr lesen, befanden die Verbraucherschützer und klagten. Die Grundpreise seien kontrastreich und übersichtlich dargestellt, urteilte der BGH. Dass sich Käufer eventuell bücken müssten, um die Preise in den unteren Regalen lesen zu können, stehe der Beurteilung nicht im Wege. (Az.: I ZR 30/12)