BGH: Selbst genutzte Immobilie ist wie Notgroschen

Karlsruhe (dpa) - Ein eigenes Haus oder eine Wohnung gelten nicht zwangsläufig als Vermögen, das für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendet werden muss. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

„Eine angemessen selbst genutzte Immobilie“ darf nicht in die Berechnungen für den Elternunterhalt einfließen. Das teilte der BGH in Karlsruhe in einem am Mittwoch (7. August) veröffentlichten Beschluss mit. Sie darf nicht zum Vermögen eines Mannes hinzugezählt werden, der auf Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter verklagt wurde (Az.: XII ZB 269/12)

Zwar sind Verwandte in grader Linie - also etwa Eltern und Kinder - nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, einander zu unterhalten. Dafür müssen sie auch ihr Vermögen einsetzen, betonte der BGH erneut.

Es gebe aber Einschränkungen: So dürfen Eltern wie Kinder ein bestimmtes Nettoeinkommen selbst behalten und außerdem Geld für die eigene Altersvorsorge zurückstellen. Auch eine Immobilie, die sie selbst nutzen, zählt als ein solcher „Notgroschen“, den sie nicht für Unterhalt einsetzen müssen.

Den vorliegenden Fall wies der BGH allerdings wegen diverser anderer Berechnungsfehler an das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zurück. Geklagt hatte ein Sozialhilfeträger, der den Aufenthalt der Mutter in einem Altersheim aus der Sozialhilfe mitfinanziert. Das Amtsgericht hatte dem Träger recht gegeben, vor dem OLG war er gescheitert.