BGH zu Kreditverträgen: „Ewiges Widerrufsrecht“ gestärkt
Karlsruhe (dpa) - Verbraucher können Darlehensverträge auch nach Jahren noch widerrufen, wenn die Bank bei der Belehrung über das Widerrufsrecht einen Fehler gemacht hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren gegen eine Sparkasse und eine Landesbank.
Es ging dabei um einen Immobilienkredit und einen Darlehensvertrag, der beim Kunden zu Hause abgeschlossen worden war. Beide Vertragsabschlüsse lagen bereits mehrere Jahre zurück.
In dem Fall des Immobilienkredits hatte die Sparkasse den Kunden nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt, wie der Senat feststellte. Die Belehrung wich dabei dem BGH zufolge gravierend von einer gesetzlich festgelegten Muster-Belehrung ab. Wären es nur kleinere Abweichungen gewesen, wäre eine gesetzliche Fiktion eingetreten: Die Belehrung hätte als ordnungsgemäß gegolten. So aber hätte das „ewige Widerrufsrecht“ nur geendet, wenn die Belehrung nachgebessert worden wäre, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger bei der Urteilsverkündung. Das aber war nicht geschehen. (Az.: XI ZR 564/15)
In dem zweiten Fall stellte der Senat klar, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht im Einzelfall durchaus auch verlieren können. Ausschlaggebend dafür seien die Umstände des Einzelfalls. Dabei dürfe dem Kunden allerdings nicht zur Last gelegt werden, dass er sich von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wolle - auch wenn der Zweck des Widerrufsrechts eigentlich ein anderer sei, nämlich der Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Entscheidung. Über diesen Fall muss das Oberlandesgericht Hamburg erneut entscheiden. (Az.: XI ZR 501/15)
Hintergrund vieler Widerrufe von Immobilienkrediten sind die derzeit niedrigen Zinsen. Im Idealfall kommen Verbraucher über einen Widerruf aus ihrem alten Vertrag heraus und können die Abwicklung mit einem günstigeren Kredit finanzieren.