DDR-Dopingopfer haben Anspruch auf Entschädigungsrente
Berlin (dpa/tmn)- Wer als Jugendlicher vom Trainer einer DDR-Jugendsportschule Dopingmittel erhalten hat, hat Anspruch auf eine Entschädigungsrente. Die Zahlung kann jedoch zeitlich begrenzt sein.
Frühere DDR-Jugendsportler mit Doping-Vergangenheit haben Anspruch auf eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist, dass der Sportler über die Bedeutung der Mittel im Unklaren gelassen wurde und das Doping gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen hatte. So entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 181 VG 167/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem Fall trainierte die Klägerin von 1982 bis 1988 in der DDR als Kanutin in einer Kinder- und Jugendsportschule. Seit ihrem 16. Lebensjahr verabreichte ihr der Trainer unter anderem Pillen, die vermutlich den Wirkstoff Oral-Turinabol enthielten. Die Medikamente bewirkten eine Zunahme der Muskelmasse und körperlichen Leistungsfähigkeit. Mit 32 Jahren erkrankte die Frau an Brust- und später an Hautkrebs. Weitere Krankheiten und Beschwerden folgten.
Im Juni 2003 gewährte ihr das Bundesverwaltungsamt nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz eine Einmalhilfe von 6000 Euro. Später beantragte die Frau zusätzlich eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, es sei davon auszugehen, dass die damals immerhin schon 16-Jährige in den Dopinggebrauch eingewilligt habe. Das Sozialgericht ging dagegen davon aus, dass die Frau nicht eingewilligt habe.
Sie sei zwar bereit gewesen, leistungsfördernde Vitamine zu sich zu nehmen, habe aber keine Vorstellung von der eigentlichen Bedeutung der Präparate gehabt. Auch habe der Brustkrebs seine Ursache im Doping. Ein Zusammenhang zu weiteren Erkrankungen ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen. Ein Anspruch der Frau auf Entschädigungsrente bestehe aber für den Zeitraum, in dem die Schädigung einen Grad von 50 Prozent betragen habe, also ein halbes Jahr.