Vorsorgevollmacht kann über den Tod hinaus gelten
Aachen/Berlin (dpa/tmn) - Geschenkt ist geschenkt: Hat jemand eine Vorsorgevollmacht und hebt nach dem Tod desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat, Geld von dessen Konto ab, darf er dies behalten.
Ein Verstorbener hinterließ seine Brüder als Erben. Mit seiner Lebensgefährtin lebte er rund 35 Jahre zusammen. Sie hatte eine umfassende und über den Tod hinaus gültige Vollmacht. So war sie bevollmächtigt, auch zu ihren Gunsten Bankgeschäfte zu tätigen. Nach dem Tod des Erblassers hob sie rund 31 000 Euro ab. Die Erben forderten das Geld zurück und verklagten die Frau. Sie argumentierte, der Erblasser habe ihr das Geld zu seinen Lebzeiten geschenkt.
Das Landgericht Aachen entschied, die Frau darf das Geld behalten (Az.: 9 O 387/12). Es sah als erwiesen an, dass ihre Angaben stimmten. Dies hätten Zeugen auch bestätigt. Es sei auch nachvollziehbar, weil sie ihren Lebensgefährten über einen längeren Zeitraum hinweg gepflegt habe. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.