Der Traum vom Eigenheim: Regeln für Unverheiratete
Hamburg (dpa/tmn) - Viele Paare träumen vom eigenen Haus. Doch die eigenen vier Wände müssen finanziert werden. Paare ohne Trauschein sollten dabei klare Vorkehrungen treffen. Denn das Haus steht noch da, wenn die Beziehung längst in die Brüche gegangen ist.
Wie das gemeinsame Haus aussehen soll, ist meist schon lange vor dem Baubeginn klar. Doch daran schließen sich die Fragen an, welche Summe man für den Hausbau oder -kauf benötigt und ob man sich das Traumhaus überhaupt leisten kann? Paare sollten diese Fragen offen und ehrlich miteinander bereden und dabei auch klären, wie sie die Finanzierung sichern können, wenn einer der Partner arbeitslos wird oder wegen der Kindererziehung ausfällt. Denn Darlehensnehmer haften gesamtschuldnerisch. „Beim Ausfall eines Zahlers kann der Partner in finanzielle Bedrängnis geraten“, warnt John Semler vom Bundesverband der Immobilienfinanzierer in Hamburg.
„Zunächst einmal sollten Bau- und Kaufwillige sich deswegen Klarheit darüber verschaffen, wie viel eigenes Geld sie schon angespart haben und wie hoch die Kreditsumme ist“, erklärt Alexander Wiech, Sprecher des Eigentümerverbandes Haus & Grund in Berlin. In die Berechnung sollte die Summe einfließen, die die Paare monatlich für die Baufinanzierung zur Verfügung haben. „Anhaltspunkt hierfür kann die aktuell gezahlte Kaltmiete zuzüglich weiterer, nicht für die Lebensführung oder den Konsum benötigtes Einkommen sein.“
Daneben sollten Kaufwillige die Nebenkosten beim Hauskauf nicht vergessen. Dazu gehören Maklerkosten von bis zu sieben Prozent, die Grunderwerbsteuer je nach Bundesland von bis zu fünf Prozent, Kosten für die Grundbuchumschreibung sowie Notarkosten für die Beurkundung der Kaufverträge. „Sie machen schnell über zehn Prozent des Preises einer Immobilie aus“, warnt Wiech.
Besonders wichtig für Paare ohne Trauschein ist bei der Finanzierung, schriftlich festzuhalten, wer welches Geld in den Bau oder Kauf des gemeinsamen Hauses einbringt. Dabei müssen die Partner sich nicht zwingend die monatliche Rate für die Abbezahlung des Kredits teilen. Sie können es auch so regeln, dass der eine Partner Eigenkapital einbringt und der andere allein die Tilgung stemmt. „Das sollte man aber, solange man sich noch verträgt, vertraglich festhalten“, rät Dirk Scobel von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Beteiligen sich beide Partner finanziell an der Immobilie, gelten wiederum besondere Regeln bei der Grundbucheintragung. „In diesem Fall sollten die Partner auch gemeinsam in das Grundbuch eingetragen werden, damit beide auch das hälftige Eigentum an der Immobilie erwerben“, empfiehlt Wiech. Zahlt ein Partner die Zins- und Tilgungsleistungen, wird aber nicht Eigentümer der Immobilie, sollte er ein Rückforderungsrecht bei einer möglichen Trennung vertraglich vereinbaren, empfiehlt die Bundesnotarkammer in Berlin.
Denn auch an eine mögliche Trennung sollten unverheiratete Paare beim Hausbau denken. Auch wenn die Welt gerade rosig aussieht, wenn man sich für ein gemeinsames Haus entscheidet, kann sich dies rasch ändern. Paare sollten daher schriftlich festhalten, wer das Haus im Falle einer Trennung bekommt und wer ausbezahlt wird, rät Scobel. Um sich abzusichern, können unverheiratete Paare auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, empfiehlt die Bundesnotarkammer. Der Gesellschaftszweck ist der gemeinsame Erwerb einer Immobilie.
Und auch wenn beim Hausbau kein Partner gerne an den möglichen Tod des Lebensgefährten denkt, sollten sich Paare ohne Trauschein darüber Gedanken machen. „Denn ledige Partner sind nicht erbberechtigt, anders als dies bei Ehegatten der Fall ist“, warnt Wiech. Folglich erben die Verwandten des Partners. Deswegen sollten beide Partner jeweils ein Testament abfassen, dass die Vermögensnachfolge regelt. Möglich ist in diesem Fall auch ein notarieller Erbvertrag.
Wer den Überlebenden im Todesfall auch finanziell absichern möchte, sollte laut Semler eine Risikolebensversicherung abschließen. Diese kann auch mit einer fallenden Versicherungssumme abgeschlossen werden. „Man kann die Höhe der versicherten Summe so einfach an die zu tilgende Restschuld des jeweiligen Partners anpassen.“