Finanztipps Doppelte Haushaltsführung: Wie Arbeitnehmer Steuern sparen

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung unter bestimmten Voraussetzungen beim Fiskus angeben. Damit das Finanzamt diese anerkennt, müssen sie aber beruflich veranlasst sein.

Außerdem muss der Arbeitnehmer sowohl am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen als auch einen weiteren eigenen Hausstand außerhalb dieses Ortes führen - dieser sollte sein Lebensmittelpunkt sein. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer aufmerksam.

Der Fiskus berücksichtigt dann in der Regel Fahrt- und Unterkunftskosten. Außerdem können sich Umzugskosten sowie in den ersten drei Monaten auch Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand steuermindernd auswirken. Der Arbeitnehmer kann diese Ausgaben als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, alternativ ersetzt der Arbeitgeber sie steuerfrei.

Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten liegt bei 1000 Euro im Monat. Er umfasst alle Ausgaben zur Unterkunft - also etwa auch Mietgebühren für einen Kfz-Stellplatz. Als Fahrtkosten zählen die wöchentlichen Heimfahrten, sowie die erste und die letzte Fahrt zum beziehungsweise vom Zweitwohnsitz. Arbeitnehmer können entweder die tatsächlichen Kosten oder 30 Cent je gefahrenem Kilometer angeben.