Doppelter Haushalt trotz Wohnung mit den Eltern
Berlin (dpa/tmn) - Wer für doppelte Haushaltsführung Werbungskosten geltend macht, streitet mitunter mit dem Finanzamt, ob überhaupt zwei Haushalte vorliegen. Das ist oft der Fall, wenn Kinder ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern haben.
Ein Urteil schafft nun Klarheit.
Insbesondere wenn Kinder bei den Eltern wohnen, geht das Finanzamt davon aus, dass dort keine zwei Haushalte unterhalten werden. Eine Wohnung am Ausbildungs- oder Studienort gilt daher oft nicht als zweiter Haushalt.
Dieser Auffassung widersprach aber nun der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 46/12). „Nach den Ausführungen des BFH kann durchaus ein eigener zweiter Haushalt vorliegen, auch wenn die Kinder einen Haushalt mit den Eltern gemeinsam führen“, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. So ist bei erwachsenen berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, meist davon auszugehen, dass sie die Haushaltsführung mitbestimmen. Eine Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten ist nach Ansicht des BFH nicht erforderlich.
„Die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wird aber nur bis zum 1. Januar 2014 Bestand haben“, erklärt Käding. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass eine Wohnung aus eigenem Recht bewohnt wird und eine Kostenbeteiligung gegeben ist. „Es ist daher sinnvoll, das Kind mit in den Mietvertrag aufzunehmen oder einen Mietvertrag mit dem Kind abzuschließen und eine entsprechende Kostenbeteiligung zu vereinbaren“, rät Käding. „Ansonsten wird die doppelte Haushaltsführung ab 2014 gestrichen, und sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang sind nicht mehr absetzbar.“