Ehrenamtliche Tätigkeit nicht immer steuerfrei

Berlin (dpa/tmn) - Wer ein Ehrenamt hat und dafür eine Aufwandsentschädigung bekommt, wird vom Fiskus belohnt - und zwar mit Steuervergünstigungen. Doch bei der jährlichen Einkommensteuererklärung muss einiges beachtet werden.

Foto: dpa

In ihrer Freizeit werden sie für andere aktiv - das ist für viele Alltag. Ob als Feuerwehrmann, Vorlesepatin oder Sporttrainer: Viele Menschen in Deutschland sind ehrenamtlich engagiert. Ganz umsonst ist ihr Einsatz aber nicht. Häufig bekommen sie eine Aufwandsentschädigung. Müssen solche Einnahmen bei der Steuererklärung angegeben werden? Antworten auf wichtige Fragen:

Müssen Ehrenamtler Geld, das sie bekommen, versteuern?

Nicht unbedingt. „Sofern ein Ehrenamtler lediglich Auslagen wie etwa Fahrtkosten oder Büromaterial erstattet bekommt, muss er nichts ans Finanzamt abführen“, sagt Thomas Eigenthaler von der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG). Anders ist es bei pauschalen Aufwandsentschädigungen. Sie sind nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die Grenze liegt bei der Übungsleiterpauschale bei 2400 Euro, bei der Ehrenamtspauschale bei 720 Euro.

Wichtig zu beachten: „Auch etwas, das vermutlich steuerfrei ist, ist nicht erklärungsfrei“, sagt Rechtsanwalt und Ratgeberautor Bernd Jaquemoth. Der Ehrenamtler muss den Beitrag als „sonstige Einnahme“ in seiner Steuererklärung aufnehmen. „So kann der Fiskus prüfen, ob die Bedingungen für die Steuerfreiheit vorliegen.“

Wann gelten die steuerlichen Freibeträge?

Die Freibeträge von 2400 Euro beziehungsweise 720 Euro gelten nur dann, wenn das Ehrenamt als nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das heißt nicht, dass man zwingend einen Hauptberuf haben muss. Vielmehr darf die Tätigkeit nicht mehr als etwa 13 Stunden im Wochendurchschnitt ausgeübt werden. Es können aber solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben: „Das sind beispielsweise Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose“, erläutert Steuerberater David Benöhr.

An wen geht die Übungsleiterpauschale?

Nach der Übungsleiterpauschale begünstigt sind Tätigkeiten im pädagogischen Bereich - etwa als Sporttrainer oder Chorleiter. Gleiches gilt für diejenigen, die als Ehrenamtler Seminare und Vorträge an Volkshochschulen geben oder Erste-Hilfe-Kurse leiten. Auch wer sich im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung engagiert, gehört zum Kreis der Begünstigten. „Davon ausgeschlossen sind diejenigen, die sich ehrenamtlich in der Ausbildung von Tieren, etwa von Rennpferden oder Diensthunden engagieren“, sagt Benöhr.

Und wie sieht es mit der Ehrenamtspauschale aus?

Bei der regulären Ehrenamtspauschale muss ebenso wie bei der Übungsleiterpauschale der Ehrenamtler zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig sein. „Die Gemeinnützigkeit etwa eines Vereins wird vom Finanzamt per Bescheid festgestellt“, erläutert Eigenthaler. Begünstigt sind zum Beispiel die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassenwarts oder des Aufsichtspersonals. „Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - etwa die Unterstützung des Caterings im Rahmen einer geselligen Veranstaltung - sind dagegen nicht begünstigt“, sagt Benöhr.

Können auch beide Pauschalen in Anspruch genommen werden?

Das geht nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. „Diese Tätigkeiten können aber durchaus bei dem gleichen Verein ausgeübt werden“, sagt Jaquemoth. Als Beispiel führt er einen Ehrenamtler an, der die Jugendmannschaft in einem gemeinnützigen Sportverein trainiert und dafür die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2400 Euro im Jahr bekommt. Die gleiche Person kümmert sich um das Sportgerät und erhält dafür die Ehrenamtspauschale.

Literatur:

Bernd Jaquemoth: „Vereinsrecht und Ehrenamt - Das Handbuch für alle Ehrenamtler“; Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen 2014, 12,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86336-621-6