Arbeitslosmeldung muss immer persönlich erfolgen

Chemnitz (dpa/tmn) - Eine arbeitslose Frau glaubt, einen Job gefunden zu haben. Doch der Vertrag platzt. Dabei hatte sie sich bereits bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Reicht dann ein Anruf, um wieder als arbeitslos zu gelten?

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Chemnitz (dpa/tmn) - Eine arbeitslose Frau glaubt, einen Job gefunden zu haben. Doch der Vertrag platzt. Dabei hatte sie sich bereits bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Reicht dann ein Anruf, um wieder als arbeitslos zu gelten?

Wer sich arbeitslos meldet, muss das persönlich tun. Ein Anruf allein genügt nicht. So entschied das Sächsische Landessozialgericht (Az.: L 3 AL 1/13 B PKH), erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ansonsten läuft man Gefahr, für den Zeitraum bis zum persönlichen Erscheinen kein Arbeitslosengeld zu bekommen.

Der Fall: Eine arbeitslose Frau meldete sich bei der Agentur für Arbeit ab, weil sie hoffte, einen Job zu bekommen. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter. Sie erhielt kein Arbeitslosengeld für den Zeitraum zwischen dem Anruf und der persönlichen Arbeitslosmeldung.

Das Urteil: Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Die telefonische Bekanntgabe als Arbeitslosmeldung reiche nicht aus. Diese müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen. Das bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen muss. Das gelte auch dann, wenn er eine Beschäftigung nicht antritt, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet hat.