„Elster“-Verfahren: Fehler nicht grob fahrlässig

Neustadt/Weinstraße (dpa) - Ein Fehler bei der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung darf vom Finanzamt nicht als grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen gewertet werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden und damit der Klage eines Mannes stattgegeben.

Er hatte im elektronischen Verfahren „Elster“ eine Zeile nicht ausgefüllt. Als er den Fehler später bemerkte, beantragte er beim Finanzamt die Änderung seines Steuerbescheides. Das Finanzamt weigerte sich, weil bei dem Mann ein grobes Verschulden vorliege.

Das Finanzgericht gab mit seiner Entscheidung dem Mann Recht (Aktenzeichen: 5 K 2099/09), wie es am Donnerstag (27.1.) mitteilte. Bei der Bearbeitung größerer Dokumente am Computer könne so ein Fehler auch bei großer Sorgfalt vorkommen - das sei eine allgemeine Lebenserfahrung. An der betroffenen Stelle des Elster-Formulars gebe es außerdem eine Besonderheit in der Programmführung, die „ein kontinuierliches Arbeiten“ erschwere. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.