Elternunterhalt: Wann Kinder zahlen müssen
Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn) - Eltern kommen für ihre Kinder auf. Doch was, wenn die eigenen Eltern alt und pflegebedürftig werden? Dann ist in der Regel der Einsatz der Kinder gefragt. Unter Umständen müssen sie Unterhalt für Vater oder Mutter zahlen.
Die Deutschen leben im Schnitt immer länger, längst aber sind nicht alle fit bis ins hohe Alter. Laut Statistischem Bundesamt waren im Dezember 2009 bereits 2,3 Millionen Menschen pflegebedürftig. Bis im Jahr 2030 könnten es nach Schätzungen fast 3,4 Millionen Menschen sein. Die Folge: Der Bedarf an Hilfe und Pflege steigt jedes Jahr. Die Kosten dafür schnellen dementsprechend nach oben. Wenn die nötige Pflege die finanziellen Mittel der älteren Menschen übersteigt, werden - wenn möglich - auch die Verwandten zur Kasse gebeten. Denn laut Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerade Linie einander unterhaltspflichtig.
In der Regel betrifft das vor allem die Kinder, die dann unter Umständen Elternunterhalt zahlen müssen. Martin Wahlers, Rechtsanwalt und Autor eines Ratgebers, erklärt: „Elternunterhalt ist der Unterhalt, den Kinder zahlen müssen, wenn die Eltern schuldlos nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.“ Die Praxis zeigt: So gut wie immer gehe es dabei um die Kosten für die Pflege.
„Ist der Moment gekommen, wo die Eltern auf Hilfe angewiesen sind, stellt der Staat ohne groß zu fragen die Pflege sicher“, sagt Wahlers. Danach würden die Ämter drei Dinge prüfen: Zum Ersten, ob der Unterhaltsbedürftige verwertbare Geldmittel hat, zum Zweiten, ob der Ehepartner des Bedürftigen für die Kosten aufkommen kann, und im dritten Schritt wendet sich das Sozialamt an die Verwandten in gerader Linie, meist die Kinder.
Zunächst aber wird das Geld des Pflegebedürftigen aufgebraucht. „Das Haus, das angesparte Vermögen, alles, was die Eltern besitzen, wird zur Deckung der Pflegekosten aufgewendet“, sagt Josef Linsler, Vorsitzender des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV). Zu dem Geld, das verwertbar ist, können auch Schenkungen des Pflegebedürftigen gehören. „Wenn die Schenkung innerhalb der letzte zehn Jahre stattgefunden hat, kann das Sozialamt sie zurückfordern“, sagt Martin Wahlers.
Tritt der Fall ein, dass die Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen, richtet sich die Höhe nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindes. „Diese Leistungsfähigkeit berechnet sich aus dem Nettolohn abzüglich weiterer Ausgaben“, sagt Wahlers. So würden zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit, Vorsorgeaufwendungen fürs Alter, Unterhaltsverpflichtungen und sinnvolle Kredite zum Beispiel für Haus oder Auto von dem Nettolohn abgezogen.
Wer nach Abzug all dieser Kosten mehr als 1500 Euro (Alleinstehende) oder 2700 Euro (Verheiratete) zur Verfügung hat, muss für seine Eltern aufkommen. Gezahlt werden muss dann maximal die Hälfte des Betrags, der über dieser Grenze liegt. Ein Beispiel: Stehen einem Ledigen nach Abzug der aufgezählten Verpflichtungen 2000 Euro zur Verfügung, liegt er 500 Euro über der Grenze. Der pflegebedürftige Elternteil beziehungsweise das Sozialamt bekommt davon maximal die Hälfte, also 250 Euro.
Doch nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen der Kinder kann herangezogen werden. Allerdings treffe das die Wenigsten, erklärt Fachanwalt Jörn Hauß, denn es gelte die Lebensstandsgarantie. „Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs braucht der Verpflichtete keine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen, es sei denn er lebe im Luxus“, sagt das Mitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF). Die eigenbewohnte Immobilie und der finanzielle Notgroschen bleiben also unangetastet. Die Höhe der erlaubten Rücklagen richte sich nach den Einkommensverhältnissen der Unterhaltspflichtigen.
Jörn Hauß rät, die Forderung des Sozialamts nach Elternunterhalt immer prüfen zu lassen. Den Bescheiden lägen in der Regel Berechnungspauschalen zugrunde, die noch auf die individuelle Situation der Betroffenen zugeschnitten werden könnten.
Elternunterhalt ist ein schwieriges Thema, auch, weil der Gesetzgeber kaum klare Linien vorgegeben hat. Josef Linsler vom ISUV geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren verschiedene Urteile geben wird, die einige Unklarheiten beseitigen. Bis dahin können sich die Betroffenen unter Umständen direkt mit dem Sozialamt einigen und Regelungen finden, die persönlich passen. „Wenn die Sozialämter nicht kriegen, was sie wollen, müssen sie vor dem Familiengericht klagen“, sagt Martin Wahlers. „Das macht Arbeit und ist teuer, daher sind die Ämter durchaus verhandlungsbereit.“
Service:
Dingeldein, Günther/Wahlers, Martin: „Elternunterhalt - Kinder haften für ihre Eltern“, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 105 S., 9,90 Euro, ISBN-13: 978-3-940580-66-5