Erbschaften und Schenkungen interessieren das Finanzamt

Berlin (dpa/tmn) - Größere Erbschaften und Schenkungen interessiert immer auch den Fiskus. Hier gilt: Sowohl Schenkender als auch Begünstigter müssen den Betrag frühzeitig melden.

Geschenke und Erbschaften müssen beim Finanzamt angezeigt werden. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten. „Bei Schenkungen trifft diese Anzeigepflicht nicht nur den Empfänger, sondern auch den Schenkenden“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Dies gilt selbst dann, wenn das Geschenk unter dem Steuerfreibetrag liegt und keine Steuern gezahlt werden müssen. Ausnahme: Gelegenheitsgeschenke etwa zum Geburtstag oder zu Weihnachten müssen nicht gemeldet werden.

Da es für die Anzeige der Schenkung oder Erbschaft keinen Vordruck gibt, kann dieser formlos erfolgen. Allerdings sollten sich Steuerzahler schriftlich an die Behörde wenden. „Zuständig ist das Finanzamt des Schenkers beziehungsweise des Erblassers“, erklärt Käding. Unterlässt der Beschenkte die Anzeige, kann dies schnell zum Verdacht der Steuerhinterziehung führen.

Erlangt das Finanzamt Kenntnis von der Erbschaft oder dem Geschenk, werden alle Geschenke von einer Person innerhalb der vergangenen zehn Jahre zusammenaddiert. „Dadurch können die steuerlichen Freibeträge überschritten und damit Schenkungs- oder Erbschaftsteuer fällig werden“, warnt Käding.