Voraussetzung ist, dass die Klage Erfolg verspricht.
Die pauschale Behauptung, die Geschwister seien am Tod der Erblasserin schuld, reicht nicht aus, um mit einer Klage auf Erbunwürdigkeit eine Aussetzung zu erzielen, entschied das Oberlandesgericht Rostock (Az.: 3 W 58/11) Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. In dem verhandelten Fall wurden die drei Kinder nach dem Tod des letzten Elternteils Erben zu gleichen Teilen. Eines der Kinder trat dem Erbscheinsantrag mit der Behauptung entgegen, dass die beiden Geschwister am Tod der Eltern schuld seien. Das Nachlassgericht stellte fest, dass die drei Kinder zu gleichen Teilen erben sollten. Die testamentarische Erbfolge entsprach dabei der gesetzlichen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Zwar könne das Erbfeststellungsverfahren bei einer Erbunwürdigkeitsklage ausgesetzt werden, entscheidend seien aber die Erfolgsaussichten der Klage. In diesem Fall sei die Klage wenig vielversprechend. Der pauschale Hinweis, die Geschwister seien am Tod der Erblasserin schuld, reiche nicht aus.