Blutsbande sind eng - Was erbt das Schwiegerkind?

Bonn (dpa/tmn) - Vererben ist ein heikles Thema. Schließlich geht es oft um größere Summen. Schwierig kann es werden, wenn die Erblasser die Schwiegerkinder außen vor lassen wollen. Ohne klare Regelungen geht das nicht.

Krach gibt es in den besten Familien. Erst recht, wenn es um Geld oder missliebige Schwiegerkinder geht. So manche Eltern überlegen dann, wie sie den Partner ihres Kindes bei der Verteilung des eigenen Vermögens umgehen können. Nach dem Motto: Wenn wir mal sterben, soll der oder die aber nix davon haben.

Haben sie im Grunde sowieso nicht. Denn Schwiegerkinder sind - anders als Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge, also Kinder oder Enkel - laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nicht erbberechtigt. Sie gehen also bei Tod von Schwiegervater oder -mutter leer aus. Dennoch können sie indirekt profitieren. Sobald ihr eigener Partner die Eltern beerbt und dann das Zeitliche segnet, wird das hinterbliebene Schwiegerkind gesetzlicher Erbe. Das der Tochter zugedachte Häuschen landet auf diesem Umweg beim ungeliebten Schwiegersohn. Dem lassen sich aber Riegel verschieben.

In der Praxis kommt das oft vor. „Blutsbande sind sehr eng“, begründet Andreas Frieser, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) den Wunsch von Eltern, die Gefahr zu bannen. Das wichtigste Instrument ist das Testament. „Wer keines macht, muss sich klar machen, dass die gesetzliche Erbfolge gilt“, sagt der Jurist. „Wer eines macht, sollte sich Gedanken machen, was beim Tod des eigenen Kindes passiert.“

Der gängigste Weg, das Schwiegerkind außen vor zu lassen, ist das Anordnen von Vor- und Nacherbschaft: Eltern bestimmen ihr Kind zum Vorerben, als Nacherben werden zum Beispiel die Enkel eingesetzt. Die Folge: „Das eigene Kind darf nicht ohne weiteres über das Vermögen verfügen, selbst zu Lebzeiten nicht.“ Der Besitz bleibt zusammen, das Kind profitiert zwar davon, kann aber nichts weitervererben. Der Effekt: Der Ehepartner bekommt nichts.

In Fällen, in denen Eltern ihrem Kind wenig vertrauen, favorisiert Andreas Frieser Verfügungsbeschränkungen. Zum Beispiel, weil es Drogenprobleme hat, schlecht mit Geld umgeht oder stark vom Partner beeinflusst wird.

Mit dem Einsetzen eines Testamentsvollstreckers schränken Eltern ebenfalls den Handlungsspielraum ihres erbenden Kindes ein. „Es kommt an die Erträge, aber nicht ans Kapital, selbst wenn es unbedingt will“, sagt Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht (DFE). Die Arbeit eines Testamentsvollstreckers ist aber kostenpflichtig.

Eine Vermögenssorge kommt zum Tragen, wenn Großeltern minderjährige Enkel vorab bedenken, um Erbschaftssteuer zu sparen. Üblicherweise verwalten dann die Eltern - Kind und Schwiegerkind - das Vermögen. „Das Schwiegerkind kann jedoch per Vermögensanordnung ausgeschlossen werden“, erläutert Anton Steiner. Besteht die Angst, Sohn oder Tochter könnten sich zu Hause nicht durchsetzen, können sie ebenfalls ausgeschlossen werden.

Manchmal ist das Verhältnis zum angeheirateten Sohn oder der Tochter jedoch so gut, dass sie im Testament ausdrücklich berücksichtigt werden. Dies kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Schwiegerkindern steht ein Freibetrag von 20 000 Euro zu. Weniger zwar als die dem Kind zustehenden 400 000 Euro. Trotzdem sagt Rechtsanwalt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV): „Lieber nutzen als Steuern zahlen.“

Eine andere Form der Teilhabe ist das Vermächtnis. Darüber können Eltern die Ehepartner ihrer Kinder mit allem möglichen bedenken. Der eigentliche Erbe muss den Gegenstand aus dem Nachlass herausgeben. Das Vermächtnis tut Schwiegerkindern Gutes. Es verhindert laut Bittler aber, dass sie Teil der Erbengemeinschaft werden und beim klassischen Erbe mitreden.

Literatur:

- Finn Zwißler und Sascha Petzold: Das aktuelle Handbuch Testament. Den letzten Willen selbst verfassen - ohne Rechtsanwalt, ohne Notar, Walhalla-Verlag, 136 S.,17,90 Euro, ISBN-13: 978-3802934612

- Ludger Bornewasser und Bernhard F. Klinger: Vorsorge, Testament und Erbfall professionell und rechtssicher gestalten, C.H. Beck, 353 S., 24,90 Euro, ISBN-13: 978-3406624469