Ermittlungspflicht des Erben darf nicht ausufern
Hamm (dpa/tmn) - Erben müssen das Inventar eines Nachlasses nur dann genau ermitteln, wenn es konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände gibt. Auf ein entsprechendes Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Vage Anhaltspunkte reichen für weitere Ermittlungen nicht. Im konkreten Fall wurde der uneheliche Sohn eines Erblassers alleiniger Erbe, weil die Ehefrau und ihre ehelichen Kinder die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Der Erbe war dann von einem Gläubiger des Erblassers aufgefordert worden, eine Inventarliste zu erstellen. Die dafür nötigen Geschäftsunterlagen waren jedoch von den Töchtern entfernt worden. Herausgabe- und Auskunftsverlangen blieben ohne Antwort.
Das Oberlandesgericht Hamm setzte in diesem Fall der Erkundigungspflicht Grenzen. Zwar sei der Erbe dazu grundsätzlich verpflichtet, eine Inventarliste zu erstellen, hieß es. Diese Pflicht dürfe jedoch nicht ausufern. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres zum Nachlass gehörendes Vermögen gebe, begründe keine Verpflichtung zu weiterer Ermittlung (Az.: I-15 Wx 68/10, 15 Wx 68/10).