EuGH: Deutsches Elterngeld in Luxemburg nicht anrechenbar
Luxemburg (dpa) - Wanderarbeitnehmer haben immer besondere Probleme - vor allem im Steuer- und Sozialrecht. Die höchsten EU-Richter haben jetzt über die grenzüberschreitenden Unterschiede von Kinder- und Elterngeld geurteilt.
Ein Deutscher, der Anspruch auf Familienleistungen in Luxemburg hat, muss sich das deutsche Elterngeld seiner Frau nicht anrechnen lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (8. Mai) in Luxemburg entschieden. Das Elterngeld sei „keine Leistung gleicher Art“ wie nach luxemburgischem Recht vorgesehene Familienzulagen. Daher falle es nicht unter das nach EU-Recht geltende Verbot, gleichartige Sozialleistungen zu kumulieren.
Im vorliegenden Fall ging es um einen in Trier wohnenden und in Luxemburg arbeitenden Mann, dessen in Deutschland arbeitende Frau Elterngeld bezieht. Die luxemburgischen Behörden verweigerten die Familienzulagen, weil unter Berücksichtigung des Elterngelds die in Deutschland bezogenen Leistungen höher als die aus Luxemburg zu erwartenden seien.
In einer Klage vor dem luxemburgischen Kassationsgericht argumentierte der Deutsche, das deutsche Kindergeld sei zwar gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen. Dies gelte aber nicht für das deutsche Elterngeld, das deswegen auch von der luxemburgischen Seite nicht verrechnet werden dürfe. Die höchsten EU-Richter folgten dieser Argumentation im Wesentlichen.
Anders als bei deutschem Kindergeld und luxemburgischen Familienzulagen, die das Kind selbst begünstigten, werde das Elterngeld für die Eltern bezahlt. Es diene der „Sicherung der Lebensgrundlage“ der Familie und werde im Gegensatz zu den anderen Leistungen nicht ausschließlich gemäß Zahl und Alter der Kinder berechnet. Daher falle das Elterngeld nicht unter das Kumulierungsverbot. Bei einem Wanderarbeitnehmer dürften nicht sämtliche an die Familie gezahlten Leistungen als „gleichartige Familienleistungen“ behandelt werden. Das Elterngeld sei „nicht gleicher Art“ wie das Kindergeld.