Für Steuerbonus Kosten auf der Handwerker-Rechnung aufführen

Berlin (dpa/tmn) - Wer Ausgaben für Handwerker und andere Dienstleister von der Steuer absetzen will, braucht richtige Abrechnungen. Auf diesen muss der Lohnanteil gesondert ausgewiesen sein.

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Kunden haben einen Anspruch darauf. Denn nur so können sie Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler und bezieht sich auf ein Urteil des Amtsgerichtes Mülheim (Az.: 12 C 1124/14).

Im konkreten Fall verklagte ein Kunde einen Umzugsunternehmer. Der Grund: Der Rechnung ließ sich der Lohnanteil nicht konkret entnehmen. Der Kunde verlangte eine ordentlich aufgeschlüsselte Rechnung. Die Richter gaben ihm Recht: Der Unternehmer musste die Lohnkosten in der Rechnung gesondert ausweisen. Denn nur so könne der Kläger den Betrag gegebenenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Steuer absetzen.

Einen Steuerbonus kann man nur für Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten beanspruchen. Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar. Damit das Finanzamt die Aufwendungen berücksichtigt, muss der Kunde den Rechnungsbetrag gesondert auf das Konto des Dienstleisters überwiesen.

Grundsätzlich werden für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich anerkannt - maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr. „Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs oder das Schneeschieben vor dem Haus, lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen“, rechnet Klocke vor. Daneben können Steuerzahler für Handwerkerleistungen - etwa für Renovierungsarbeiten im und am Haus - rund 20 Prozent der Aufwendungen geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt davon aber maximal 1200 Euro im Jahr.