Wertersatz-Klausel bei Partnervermittlern prüfen

Berlin (dpa/tmn) - Wer seinen Vertrag mit einer Partnervermittlung widerruft, erhält vom Anbieter mitunter hohe Forderungen. Diese seien jedoch nicht in jedem Fall berechtigt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin.

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Betroffene sollten das Geld deshalb nicht voreilig überweisen. Laut den Verbraucherschützern ist nur ein anteiliger Wertersatz zu zahlen. Der orientiert sich an der Laufzeit und dem Gesamtbeitrag - also bei einem Widerruf nach zehn Tagen sei etwa der anteilige Monatsbeitrag für diese zehn Tage berechtigt.

Manchmal haben Anbieter aber spezielle Klauseln in den Verträgen versteckt. Hohe Forderungen nach Wertersatz sollte man deshalb von einem Rechtsexperten prüfen lassen, rät Jana Brockfeld von der Verbraucherzentrale Berlin. Denn häufig besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn der Vertrag mit der Partnervermittlung online, telefonisch oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Einfach kündigen oder die Zahlungen einstellen, sollten Verbraucher bei Partnervermittlungsbörsen nicht. Auch wenn aus Sicht der Verbraucherschützer eine außerordentliche Kündigung möglich wäre. Denn immer wenn eine Art Vertrauensverhältnis besteht, erlaube der Gesetzgeber eine fristlose Kündigung. Davon kann ihrer Auffassung nach die Rede sein, denn auf der Suche nach dem Traumpartner übermitteln Kunden ihrem Anbieter viele persönliche Angaben.

Dennoch widersprechen die Partnervermittler einer vorzeitigen Kündigung oft mit der Begründung, dass keine Vertrauensstellung vorliegt, erklärt Brockfeld. Online-Plattformen argumentieren damit, dass es keinen persönlichen Kontakt zum Kunden gebe und damit auch keine Vertrauensstellung. Vermittlungsinstitute, die persönlichen Kontakt zum Kunden haben, behaupten mitunter, sie vermitteln keine Partner, sondern nur Freizeitkontakte, erklärt Brockfeld. In beiden Fällen sei die rechtliche Bewertung umstritten. „Das muss dann immer im Einzelfall von Rechtsexperten geprüft werden.“