Ersatztestamentsvollstrecker ohne Anordnung
Berlin (dpa/tmn) - Jeder Erblasser kann eine Person bestimmen, die seinen letzten Willen durchsetzt. Er sollte jedoch im Testament auch eine Ersatzperson benennen, falls der gewünschte Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen kann oder will.
Denn fehlt eine solche Anordnung im Testament, bestimmt das Nachlassgericht jemanden. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig.
Im konkreten Fall (Az.: 3 Wx 41/15) verfügte ein Mann, der unverheiratet und ohne Kinder war, in seinem Testament, welcher Erbe was erhalten soll. Dabei ging es um ein Auto, ein Haus mit Inventar sowie Bargeld in Höhe von 30 000 Euro. Er teilte sein Vermögen unter insgesamt sechs Personen auf - davon war einer Haupt- und vier Miteigentümer der Immobilie. Außerdem legte er genau fest, wer der Testamentsvollstrecker sein sollte. Nach dem Tod des Mannes wollte die ausgewählte Person das Amt nicht annehmen. Daher bestimmte das Nachlassgericht eine Ersatzperson. Die Person, die vom Erblasser am meisten bedacht wurde, klagte dagegen.
Die Richter entschieden, dass das Nachlassgericht dieses Recht hatte. Es genügt, dass sich durch Auslegung des Testamentes ein darauf gerichteter Wille des Verstorbenen feststellen lässt. Dies könne sich auch aus der Sachlage ergeben. In diesem Fall enthielt das Schriftstück eine komplexe Regelung über die quotale Beteiligung an der Immobilie. Eine klare Aufgabe für einen Testamentsvollstrecker, der klären muss, wer als Erbe und wer als bloßer Vermächtnisnehmer bedacht ist. Außerdem habe der Erblasser von „Testamentsvollstreckung“ - also dem Amt gesprochen. Somit stand die Person nach Auffassung der Richter dabei nicht im Vordergrund.