Streit um die Bestattung - Wünsche berücksichtigen

Würselen (dpa/tmn) - Trauer ist nicht immer das dominierende Thema, nachdem ein Mensch verstorben ist. Auch um die Beerdigung kann es Streit geben. Liturgie - ja oder nein? Kreuz oder Grabstein? Ein anonymes Gemeinschaftsgrab?

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Wer entscheidet dann, und welche Rolle spielt dabei der Wille des Toten?

Wer muss alles organisieren? In der Regel sind die nächsten Angehörigen für die Organisation einer Bestattung zuständig. Das wird in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Dort stehen meist Ehepartner oder der eingetragene Lebensgefährte ganz vorn, gefolgt von Kindern und Eltern.

Das Recht zur Totenfürsorge sei aber innerhalb der Familie nicht mit einer Pflicht zu verwechseln, sagt Stephanie Herzog, Rechtsanwältin aus Würselen bei Aachen. Sie ist in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig. „Will der erste Zuständige sich nicht kümmern, können das die nachrangigen Angehörigen übernehmen.“

Findet sich aber niemand freiwillig, so wird die Kommune den vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen anhalten, die Bestattung vorzunehmen oder selbst eine Sozialbestattung vornehmen. Deren Kosten werden allerdings den bestattungspflichtigen Angehörigen in Rechnung gestellt, wenn der Nachlass des Toten sie nicht decken konnte.

Grundsätzlich legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, dass aus dem Vermögen des Verstorbenen eine angemessene Bestattung bezahlt werden muss. Was angemessen heißt, dafür gibt es keine feste Grenze, erklärt Herzog. „Wenn der Verstorbene vermögend war, darf sie unter Umständen etwas teurer als im Durchschnitt sein.“ Die Kosten muss nicht ein Erbe allein aus seinem Erbteil tragen. Es gilt vielmehr eine Quote: Gibt es mehrere Erben, wird die Summe abhängig von der Größe des Erbteils unter ihnen aufgeteilt, erläutert Herzog.

Hat der Verstorbene konkrete Wünsche zur Bestattung geäußert, sind diese bindend. Wünscht er etwa, anonym beerdigt zu werden, könne der Ehepartner ihn nicht einfach in einem Einzelgrab beerdigen, erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Dagegen könnten andere Angehörige mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen.“

Das originäre Recht liegt beim Verstorbenen. „Es geht nicht um den Willen des Fürsorgeberechtigen“, betont die Rechtsanwältin. Sie weiß aber auch, dass die Realität nicht selten anders aussieht. „Der Wille ist rechtlich bindend.“ Wenn jedoch für die Angehörigen klar ist, die Wünsche nicht so umzusetzen, ändern daran auch schriftliche Verfügungen nichts. „Denn wo kein Kläger ist, ist kein Richter.“

Es müssen auch nicht alle Wünsche des Toten umgesetzt werden. Gerade dann, wenn sie die Angehörigen stark belasten. Oliver Wirthmann vom Bundesverband Deutscher Bestatter in Düsseldorf erläutert das am Beispiel eines Mannes, der seinen Staub in der Schweiz zu zwei kleinen Diamanten pressen lassen wollte. Die Steine sollten danach in zwei Schmuckstücke für seine Töchter verarbeitet werden. „Die haben das abgelehnt, weil sie damit nicht zurechtgekommen wären.“

Ganz aus dem Spiel sind die Angehörigen oft, wenn der Verstorbene einen Vorsorgevertrag mit einem Bestatter gemacht hat und diesen im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer als Bevollmächtigten für seine Beerdigung eingetragen hat. Voraussetzung: Die Finanzierung ist über eine Sterbegeldversicherung, ein Treuhandkonto oder das Erbe gedeckt. „Andernfalls können die Angehörigen entscheiden, ob sie die Wünsche des Toten umsetzen“, sagt Wirthmann.

Die Verfügungen des Verstorbenen müssen umsetzbar sein, bestätigt Florian Rauch, der Geschäftsführer der Aetas Lebens- und Trauerkultur in München ist. Dennoch sind grundsätzliche Festlegungen wie etwa die Art der Bestattung für den Bestatter unverrückbar, wenn der Tote mit ihm einen Vertrag gemacht hat. „Dafür können die Rituale alternativ gestaltet werden.“

Dürfen die Angehörigen allein über Bestattungsart, den Ablauf der Beerdigung und die begleitenden entscheiden, gibt es mitunter einige Unstimmigkeiten. Das betrifft häufig die Frage, ob es eine Feuer- oder Erdbestattung sein soll, sagt Rauch. „Auch die Fragen, wer auf der Trauerfeier eine Rede hält.“ Bei Uneinigkeiten versuchen Rauch und seine Kollegen, die Angehörigen an einen Tisch zu kriegen. „Dann erklären wir einzelne Möglichkeiten und deren Konsequenzen und finden so auch Lösungen.“