Versicherer muss Rechnungszugang bei Erstprämie nachweisen
Berlin (dpa/tmn) - Wer mit einem Versicherer einen Vertrag abschließt, muss zunächst die Erstprämie bezahlen - erst dann greift in der Regel der Versicherungsschutz. Doch was gilt, wenn der Kunde in einen Unfall verwickelt ist, die erste Prämie für seine Vollkasko aber noch gar nicht beglichen hat?
Berlin (dpa/tmn) - Wer mit einem Versicherer einen Vertrag abschließt, muss zunächst die Erstprämie bezahlen - erst dann greift in der Regel der Versicherungsschutz. Doch was gilt, wenn der Kunde in einen Unfall verwickelt ist, die erste Prämie für seine Vollkasko aber noch gar nicht beglichen hat?
Darf der Versicherer dann vom Vertrag zurücktreten? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart beschäftigt, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Im konkreten Fall forderte ein Kunde nach einem Verkehrsunfall von seiner Vollkasko Leistungen. Der Versicherer weigerte sich und trat sogar vom Vertrag zurück. Mit der Begründung, der Kunde habe die Erstprämie des Vertrags noch nicht gezahlt. Dagegen klagte der Mann.
Zu Recht, entschieden die Richter (Az.: 7 U 78/15). Der Versicherer könne nur wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn zum Zeitpunkt des Unfalles die Erstprämie fällig gewesen wäre. Der Kläger behauptet aber vor Gericht, er habe keine Rechnung erhalten und deshalb nicht gezahlt. Nach Auffassung der Richter liegt die Beweispflicht in einem solchen Fall beim Versicherer. Er muss den Zugang der Rechnung nachweisen - etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein. Kann er dies nicht, gilt der Versicherungsschutz.