Geburtstagsfeiern mit Kollegen sind steuerlich absetzbar
Neustadt (dpa) - Wer seinen Geburtstag mit Arbeitskollegen feiert, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Die Ausgaben seien als Werbungskosten abziehbar. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH in der Westpfalz. Zu seinem 60. Geburtstag hatte er etwa 70 Leute in sein Unternehmen geladen: Arbeitskollegen, Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. In seiner Einkommensteuererklärung machte er dann die Kosten für die Feier von 2470 Euro bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das erkannte das Finanzamt nicht an.
Die Richter gaben in ihrem Urteil dem Mann nun recht (Az.: 6 K 1868/13). Die Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil der Kläger keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen habe, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Außerdem habe die Veranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers stattgefunden und - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen, hieß es in der Mitteilung des Gerichts.
Ein ähnliches Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München bereits im Oktober ausgesprochen. In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer nicht nur Kollegen, sondern auch Verwandte und Freunde eingeladen. Das Gericht entschied, dass die Kosten für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar sind. Wichtig dabei sei, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag klar unterteilt werden kann - in Gäste aus dem beruflichen und dem privaten Umfeld.