Geschäftsbedingungen sind ein Quell für Missverständnisse
Berlin (dpa/tmn) - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erscheinen vielen als notwendiges Übel: Man meldet sich irgendwo im Netz oder bei einem Provider an und stimmt den AGB zu - meist ohne sie gelesen zu haben.
Im Zweifel versteht man ohnehin nichts, und der Diensteanbieter kann die Bedingungen ja sowieso automatisch ändern, so ein gängiges Vorurteil. Das ist aber nicht immer so, berichtet das Urheberrechtsportal „iRights.info“. Auch und selbst wenn ein Unternehmen per AGB-Klausel beansprucht, dass Änderungen automatisch in Kraft treten sollen, gelten diese nur, wenn der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird.
Außerdem bedürfen Änderungen grundsätzlich der Zustimmung des Kunden - mit Ausnahme sogenannter Dauerschuldverhältnisse mit dauerhaften Leistungen wie etwa bei Internet- und Telefonanbietern. Trotzdem dürfe ein einmal geschlossener Vertrag den Angaben zufolge nicht komplett umgestrickt werden: Dadurch würde er unwirksam.
Wenn ein Anbieter nachträgliche AGB-Änderungen vornimmt, muss er dem Verbraucher zum einen den Anlass nennen, die Änderungen konkretisieren und außerdem begründen, warum eine Änderung erforderlich ist, erklären die Experten. Nicht zulässig sei es, gleich in einem Rutsch weiter Punkte zu ändern, die mit dem konkreten Anlass nichts zu tun haben.
Ein weiteres verbreitetes Vorurteil ist, dass man praktisch alle Rechte an eigenen Daten und Inhalten verliert, wenn man bestimmte Online-Dienste nutzt. Das stimmt aber nicht, etwa bei Rechten, die zu den Persönlichkeitsrechten gehören und nicht einfach gänzlich abgetreten werden können, etwa das Recht am eigenen Bild, so „iRights.info“.
Und das Datenschutzrecht garantiere dem Nutzer, dass Daten über ihn nicht gespeichert und verarbeitet werden dürfen, wenn er nicht informiert worden ist und zugestimmt hat. Und auch das Urheberrecht kenne Persönlichkeitsrechte, die nicht übertragbar sind, etwa das Recht auf Namensnennung.