Gekündigte Lebensversicherung: Beiträge zurückfordern
Hamburg (dpa/tmn) - Lebensversicherungen sind beliebt in Deutschland. Viele Policen werden allerdings vorzeitig gekündigt. Kunden verlieren dadurch viel Geld. Einen Teil davon können sie nach einer Entscheidung des BGH aber nun zurückfordern.
Kunden können auf Geld von ihrer Versicherung hoffen. Denn wer vorzeitig aus seiner Lebensversicherung ausgestiegen ist, hat Anspruch auf Rückerstattung nicht ausgezahlter Beträge. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Vertragsklauseln zur Kündigung und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen unwirksam (Az.: IV ZR 202/10). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Schätzungen der Verbraucherschützer müssen die Versicherer insgesamt zwölf Milliarden Euro erstatten.
„Die Kunden verlieren bei einer vorzeitigen Kündigung viel Geld“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Denn die Abschlussgebühren werden in den ersten Vertragsjahren mit den eingezahlten Beiträgen verrechnet. Das heißt: Kündigen Verbraucher die Versicherung etwa nach nur drei Jahren, bekommen sie unter Umständen nichts zurück. „Nach zwölf Jahren erhält man in etwa das zurück, was man eingezahlt hat.“
Nach dem Urteil des BGH haben Kunden aber Anspruch auf mindestens die Hälfte des eingezahlten Kapitals. Ein Beispiel: Ein Kunde zahlt in fünf Jahren insgesamt 6000 Euro in seine Lebensversicherung ein. Nach der Kündigung bekommt er 1000 Euro ausgezahlt. „In diesem Fall hat der Kunde noch Anspruch auf 2000 Euro“, erklärt Castelló. Außerdem muss der Stornoabzug erstattet werden. Diese Gebühr erheben Versicherer oft bei einem vorzeitigen Ausstieg. „Wenn man kündigt, darf man aber nicht bestraft werden“, sagt Castelló. „Dieses Recht steht jedem Kunden zu.“
Betroffene Verbraucher sollten nun ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden. „Vor allem Kunden, die 2009 aus ihrer Versicherung ausgestiegen sind, müssen tätig werden“, sagt Castelló. Denn ihre Ansprüche verjähren am 31. Dezember. Dieser Kundenkreis sollte sich nicht nur schriftlich an seine Versicherung wenden, sondern zusätzlich an den Ombudsmann oder einen Rechtsanwalt. „Denn dann wird die Verjährung gehemmt.“
Für Kunden, die 2008 oder früher aus ihrer Versicherung ausgestiegen sind, wird es nach Einschätzung der Verbraucherschützerin schwer, ihre Forderung durchzusetzen. „Ein Versuch kann sich aber trotzdem lohnen“, sagt Castelló. Kunden könnten sich hier im Zweifel auf Rechtsmissbrauch berufen.