Langjährige Häftlinge haben Anspruch auf betreutes Wohnen
Darmstadt (dpa/tmn) - Wer viele Jahre im Gefängnis saß, hat es meist schwer, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Daher muss der Sozialhilfeträger die Kosten für ein betreutes Wohnen übernehmen.
Langjährige Häftlinge haben nach ihrer Entlassung Anspruch auf betreutes Wohnen. Die Kosten muss gegebenenfalls der Sozialhilfeträger übernehmen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) (Az.: L 4 SO 86/12 B ER), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Fall: Ein Mann sollte nach langjähriger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung zur Bewährung entlassen werden. Da es allerdings an einer betreuten Wohnmöglichkeit fehlte, hob das Gericht den Entlassungsbeschluss wieder auf. Ein sozialer Verein bot dem Häftling schließlich betreutes Wohnen an. Der Sozialhilfeträger wollte die Kosten allerdings nicht übernehmen, weil in diesen Fällen vorrangig das Land zuständig sei.
Das Urteil: Das Landessozialgericht verurteilte den Träger in zweiter Instanz zur Kostenübernahme. Nach der Entlassung aus langjähriger Haft hätten die ehemaligen Gefangenen Anspruch auf Hilfe. Diese Menschen müssten erst wieder lernen, sich in die veränderte Gesellschaft einzugliedern. Der Mann benötige neben verbindlichen sozialen Kontakten praktische Unterstützung und Begleitung im Alltag. Da kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig sei, müsse der Sozialhilfeträger die Hilfe erbringen.