Geld für Ehrenamt: Kein Ausschluss aus Künstlersozialkasse
Kassel (dpa) - Geld aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik führt nicht zu einem Ausschluss aus der Künstlersozialkasse (KSK). Dies hat das
Gericht=bsg&Art=tm">Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
Eine selbstständige Publizistin hatte gegen ihren Ausschluss geklagt. Ihre Bezüge aus Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und Verdienstausfall als Vorsitzende einer Fraktion im Dortmunder Stadtparlament hatten die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro deutlich überschritten.
Dennoch sei ihr Status als Versicherte der KSK nicht davon berührt, urteilte der 3. Senat des BSG (Aktenzeichen: B 3 KS 1/15 R). Das kommunalpolitische Mandat übe die Frau rein ehrenamtlich und nicht erwerbsmäßig aus. Die Absicherung des Krankheits- und Pflegerisikos in der Künstlersozialversicherung dürfe durch die Übernahme eines Ehrenamts in der Kommunalpolitik nicht in Frage gestellt werden.
In der Künstlersozialversicherung sind selbstständige Künstler und Journalisten kranken-, renten- und pflegeversichert. Die Versicherung endet, wenn eine nicht künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird und dafür mehr als 450 Euro im Monat erzielt werden.