Grundbuchamt kann Testierfähigkeit nicht einfach anzweifeln

München (dpa/tmn) - Hinterlässt ein Verstorbener Grundstücke, werden die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Wie das Oberlandesgericht München entschied, kann das Grundbuchamt dabei nicht ohne weiteres die Testierfähigkeit des Verstorbenen anzweifeln.

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Erben legen dem Grundbuchamt das sie begünstigende notarielle Testament vor, um als Grundstückseigentümer eingetragen zu werden. Es gibt aber Fälle, in denen das Grundbuchamt nicht sicher ist, ob der Verstorbene beim Verfassen des Testaments hierzu noch in der Lage war. Dann ist fraglich, ob das Grundbuchamt darüber hinaus einen Erbschein verlangen kann. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München ist das nicht ohne weiteres der Fall (Az.: 34 Wx 293/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall bestimmte der Verstorbene seine Erbfolge durch ein notarielles Testament. Nach seinem Tod legten die Erben dem Grundbuchamt dieses Testament samt dem sogenannten „Eröffnungsprotokoll“ vor. Sie wollten als neue Eigentümer der Grundstücke des Verstorbenen im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt verweigerte das. Zur Begründung führte es Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen an. Der Hintergrund: In dem Testament war vermerkt, dass der Verstorbene einen Monat vor der Errichtung ein psychiatrisches Gutachten über seine bestehende Testierfähigkeit anfertigen ließ und wegen psychopathologischer Symptome drei Jahre unter Betreuung stand.

Gegen das Vorgehen des Grundbuchamtes wehrt sich die Erbin erfolgreich vor dem OLG München. Wenn sowohl der Gutachter als auch der Notar die Testierfähigkeit bestätigen, besteht kein Grund für ernsthafte Zweifel an der Testierfähigkeit. Liege dem Grundbuchamt eine formgültige öffentliche Urkunde wie das notarielle Testament vor, sei der Nachweis der Erbfolge erbracht. Ein Erbschein dürfe nicht verlangt werden. Zumal auch in einem Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht die Frage der Testierfähigkeit zumeist nicht zweifelsfrei geklärt werden kann.