Grundbucheintrag ist bei Erbaufteilung kostenlos
Zweibrücken/Berlin (dpa/tmn) - Tante Lisbeth vererbt ihr Haus, aber nur Onkel Erwin soll es bekommen - in diesem Beispiel müssen eventuelle Miterben keine Grundbuchgebühren zahlen, da sie juristisch keine Verkäufer sind.
In einer Erbengemeinschaft kann das Erbe auch aufgeteilt werden. Gehört zu dem Erbe ein Grundstück, ist der Grundbucheintrag gebührenfrei, wenn entschieden wird, dass nur ein Miterbe das Grundstück erben soll. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Az.: 3 W 50/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall waren zwei Miterben zu gleichen Teilen Erben geworden. Zum Erbe gehörte auch ein Grundstück. Die beiden Erben trafen eine sogenannte Abschichtungsvereinbarung, das heißt, einer der beiden schied aus der Erbengemeinschaft aus, der andere sollte das Grundstück alleine erben. Im Grundbuch war noch die Erblasserin eingetragen. Die Miterben waren dort nicht - auch nicht in Form einer Vormerkung - verzeichnet. Sowohl die Landesjustizkasse als auch das Amtsgericht waren der Meinung, dass für die notwendige Grundbuchänderung die Gebühr fällig werde.
Erst das OLG stellte klar: Die Eintragung ist gebührenfrei, da der Erbe automatisch Eigentümer geworden ist. Die Abschichtung des Erbes durch die Miterben sei nicht mit einem Grundstückskauf vergleichbar. Die Auflösung einer Erbengemeinschaft sei sowohl durch Teilung oder Verkauf der Nachlassgegenstände als auch durch Übertragung von Erbanteilen möglich. Dabei gebe einer der Erben seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf, so dass sein Erbteil auf den anderen übergehe. Bei Grundstücken geschehe dies ebenso, worauf der Grundbucheintrag dann kostenfrei zu ändern sei. Nur bei einem Kauf sei der Grundbucheintrag kostenpflichtig.