Guthaben flexibel nutzen - Regelungen zu Wohn-Riester geändert

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Die Eigenheimrente ist beliebt, ihre Regelungen gelten jedoch als starr. Jetzt hat der Gesetzgeber nachgebessert. Davon profitieren vor allem Sparer, die Riester-Guthaben in eine Immobilie stecken wollen.

Für Millionen Deutsche sind die eigenen vier Wände die beste Form der Altersvorsorge. Deshalb bezog der Gesetzgeber 2008 den Erwerb von Wohneigentum in die Riester-Förderung ein. Wer sich ein Haus baut oder eine Wohnung kauft, kann seitdem von staatlichen Zulagen profitieren. Je nach persönlicher Situation kommen für die Eigenheimrente, die auch als Wohn-Riester bezeichnet wird, verschiedene Modelle in Frage.

Um Eigenkapital anzusparen, eignet sich ein staatlich geförderter Bausparvertrag. Neben Rentenversicherung, Bank- und Fondssparplan stellt dieser eine weitere Möglichkeit des Riester-Sparens dar. „Allerdings lohnen sich Riester-Bausparverträge nur, wenn man nach der Sparphase auch das Darlehen abruft“, erklärt Max Herbst von der unabhängigen FMH-Finanzberatung in Frankfurt. „Wer sich dann jedoch gegen das Bauen entscheidet, behält ein schlecht verzinstes Guthaben und hätte sein Geld besser in einen guten Banksparplan gesteckt.“

Darüber hinaus taugt die Eigenheimrente zum Entschulden einer Immobilie. Bausparkassen, Banken und Sparkassen bieten spezielle Darlehen an, die sich mit Hilfe der staatlichen Förderung tilgen lassen. Dank der Zulage geht das schneller als bei vergleichbaren ungeförderten Krediten.

Wer bereits einen Riester-Sparvertrag besitzt, kann auch diesen als Eigenkapital einsetzen oder damit ein Baudarlehen tilgen. „Dabei sollte man jedoch die Kündigungsfrist einkalkulieren“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Diese beträgt oft drei Monate zum Quartalsende, kürzere Fristen sind im Einzelfall aber möglich.“ Zudem müsse eine Kapitalentnahme bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt und von dieser freigegeben werden.

Auch bei Wohn-Riester steuert der Staat pro Jahr 154 Euro bei - vorausgesetzt der Sparer zahlt pro Jahr vier Prozent seines Bruttoeinkommens ein, maximal 2100 Euro. Für jedes Kind kommen weitere 185 Euro dazu, für ab 2008 geborenen Nachwuchs je 300 Euro. Außerdem prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung, ob zusätzlich ein Abzug der Beiträge als Sonderausgaben in Betracht kommt.

Auch Wohn-Riester-Guthaben sind im Alter zu versteuern. Da das Geld direkt in die Immobilie fließt, richtet der Vertragspartner zu Beginn ein fiktives Wohnförderkonto ein, auf dem Beiträge und Zulagen verbucht und mit jährlich zwei Prozent verzinst werden. Der Sparer entscheidet, ob er die dafür fällige Steuer bis zum 85. Lebensjahr in jährlichen Raten oder auf einen Schlag entrichtet. In letzterem Fall muss er nur 70 Prozent des Guthabens versteuern.

Um Wohn-Riester noch etwas einfacher zu gestalten, wurden einige Änderungen beschlossen, die seit dem 1. Juli gelten. Laut den Regelungen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes dürfen Sparer jetzt unter anderem jederzeit Kapital aus einem Riester-Vertrag entnehmen. Bislang war dies erst möglich, wenn die Auszahlungsphase erreicht war oder ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zum Bau oder Kauf der Immobilie bestand.

Häuser und Wohnungen lassen sich mit Riester-Guthaben jetzt außerdem alters- und behindertengerecht umbauen. Dafür muss der Sparer jedoch mindestens 20 000 Euro entnehmen - in den ersten drei Jahren nach Erwerb mindestens 6000 Euro. Die Hälfte des Geldes muss er in Umbauten investieren, die den Vorgaben für barrierefreies Bauen (DIN 18040-2) entsprechen, den Rest ebenfalls in die Beseitigung von Barrieren. Beides muss ein Gutachter bestätigen.

Verbraucherschützer Niels Nauhauser begrüßt vor allem die flexiblere Entnahme von Guthaben. „Verbraucher mit Immobilienschulden können ihr Geld aus den schlecht verzinsten und teuren Verträgen jetzt deutlich einfacher abziehen und in die Schuldentilgung stecken.“ Auch die Förderung des altersgerechten Umbaus sei sinnvoll.