Hartz-IV-Empfänger: Größere Wohnung wegen Kind
Dortmund (dpa) - Bekommt ein langzeitarbeitsloser, getrennt lebender Vater regelmäßig Besuch von seinem Kind, darf er in eine größere Wohnung umziehen. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Das Jobcenter muss dann die Kosten übernehmen. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Fall eines Hartz- IV-Empfängers in einem am Mittwoch (12.1.) veröffentlichten Urteil beschlossen (Beschluss vom 28.12.2010, Aktenzeichen: S 22 AS 5857/10 ER).
Die elfjährige Tochter des Mannes verbrachte jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40 Quadratmeter großen Wohnung. Das Jobcenter Dortmund wollte die Kosten für eine größere Wohnung mit 64 Quadratmetern jedoch nicht übernehmen. Begründung: Der Umzug in eine neue Unterkunft sei nicht notwendig.
Dem widersprach das Gericht. Der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“, für die eine Wohnung von 40 Quadratmetern zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über der in Dortmund für eine Person angemessenen Miete.